Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 14.01.1992

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.06.1992 - 1 Ws 427/92   

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https://dejure.org/1992,6053
OLG Düsseldorf, 01.06.1992 - 1 Ws 427/92 (https://dejure.org/1992,6053)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.1992 - 1 Ws 427/92 (https://dejure.org/1992,6053)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juni 1992 - 1 Ws 427/92 (https://dejure.org/1992,6053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • wistra 1992, 320
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 24.05.1989 - 2 Ws 238/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.1992 - 1 Ws 427/92
    Dem entspricht es, daß über die Bestellung und ggfs. auch über die Rücknahme der Bestellung zum Pflichtverteidiger der Vorsitzende des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ohne daß der RA, der die Verteidigung (fort-)führen will, seine weitere Beiordnung durchsetzen kann (OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, MDR 1989, 1123 m.w.N.).
  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

    Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluß vom 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 - in www.burhoff.de -).
  • LG Halle, 28.12.2009 - 6 Qs 69/09

    Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde i.R.d. Bestellung eines Wahlverteidigers

    Die mit der Bestel­lung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erfüllen (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2000, Az.: 1 Ws 206/00; LG Neuruppin, Be­schluss vom 5. Februar 2003, Az.: 11 Qs 13/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 1992, Az.: 1 Ws 427/92; LG Dresden, Beschluss vom 19. Februar 2007, Az.: 3 Qs 206/00; alle zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 9. März 2006, Strafverteidiger 2007.372, 375).
  • KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09

    Strafverfahren: Rückwirkende Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für den

    Die Bestellung eines Beistandes dient auch nicht dem Kosteninteresse des Nebenklägers und schon gar nicht seines Vertreters, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Geschädigter in vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (§ 397a Abs. 1 StPO) oder (§ 397a Abs. 2 StPO) bei schwieriger Sach- und Rechtslage, in denen der Nebenkläger seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm das nicht zuzumuten ist, rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. zu der Bestellung als Pflichtverteidiger BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluß vom 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 -).
  • LG Aachen, 15.02.2021 - 61 Qs 3/21

    Pflichtverteidiger, Rückwirkende Bestellung, Kosteninteresse

    (KG Berlin, Beschluss vom 09.03.2006, 5 Ws 563/05, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21.10.1997, 5 Ws 640/97, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.1992, 1 Ws 427/92, wistra 1992, 320).
  • LG Ansbach, 09.11.2020 - 3 Qs 48/20

    Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss

    Fur die Fuhrung der Verteidigung besteht demnach kein Bedürfnis mehr (vgl. OLG Dusseldorf JZ 1984, 756, KG Beschl. v 9.3.2006 - 5 Ws 563/05, BeckRS 2006, 3283, beck-online) Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient (BGH, NStZ-RR 2009, 348, beck-online), sondern allein den Zweck verfolgt, im offentlichen Interesse dafur zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fallen rechtskundigen Beistand erhalt und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 238, 242, OLG Dusseldorf StV 1984, 66, wistra 1992, 320, Senat, Beschluss vom 11.2.2005 - 5 Ws 656/04 - in www burhoff de -).
  • LG Limburg, 11.12.2017 - 1 Qs 162/17
    Die Kammer folgt in ständiger Spruchpraxis im Ergebnis und in der Begründung der überzeugenden Argumentation des Landgerichts Mühlhausen in seinem Beschluss vom 25.09.2007 (Az. 9 Qs 18/07, zit. n. juris; so auch ausdrücklich LG Magdeburg, Beschluss vom 06.08.2008, Az. 24 Qs 72/08, zit. n. juris) und des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 09.03.2006 (Az.: 5 Ws 563/05 = StV 2007, S. 372-375, zit n. juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2000, 1 Ws 2006/00, zit. n. juris; LG Neuruppin, Beschl. v. 05.02.2003, Az.: 11 Qs 13/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.1992, 1 Ws 427/92; LG Dresden, Beschluss vom 19.02.2007, 3 Qs 11/07).
  • OLG Koblenz, 20.11.2001 - 1 Ws 1421/01

    Pflichtverteidiger, Pflichtverteidigerbestellung, Rückwirkung

    Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits zum Zeitpunkt der Einlegung wegen prozessualer Überholung unzulässig war (vgl. OLG Düsseldorf wistra 92, 320; Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 1997 - 1 Ws 846/96 - und vom 23. April 1998 - 1 Ws 237/98 -).
  • LG Leipzig, 04.07.2011 - 6 Qs 31/11

    Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss ist eine Beiordnung eines Anwalts als

    Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (KG, Beschluss vom 09.03.2006, Az.: 5 Ws 563/05 mit Verweis auf BVerfGE 39, 238, 242; BGH StV 1997, 238 ; StV 1989, 378 ; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320 ; OLG Köln NJW 2003, 2038 ; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; NStZ-RR 1996, 171 ; StV 1984, 66; JurBüro 1984, 718; OLG Hamm StraFo 2002, 397; OLG Koblenz - 2. Strafsenat - NStZ-RR 1997, 384 ; OLG Celle NdsRpfl, 19; OLG Karlsruhe RPfl 1986, 149; std.
  • LG Kleve, 27.11.2015 - 181 StVK 284/15

    Pflichtverteidigerbestellung, Ortsnähe, Pflichtverteidigerauswahl im

    Das Institut der Pflichtverteidigung dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern (OLG Düsseldorf wistra 1992, 320).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 14.01.1992 - 2 ObOWi 381/91   

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https://dejure.org/1992,6217
BayObLG, 14.01.1992 - 2 ObOWi 381/91 (https://dejure.org/1992,6217)
BayObLG, Entscheidung vom 14.01.1992 - 2 ObOWi 381/91 (https://dejure.org/1992,6217)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Januar 1992 - 2 ObOWi 381/91 (https://dejure.org/1992,6217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwerfungsurteil; Entschuldigungsgrund; Schriftsatz; Termin; Gericht; Sitzungsende; Geschäftsstelle

Papierfundstellen

  • wistra 1992, 320
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus BayObLG, 14.01.1992 - 2 ObOWi 381/91
    Der Tatrichter muss daher von Amts wegen prüfen, ob Umstände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigen (vgl. BGHSt 17, 391/396 zu § 329 StPO ).
  • BGH, 11.04.1979 - 2 StR 306/78

    Entscheidung durch BGH bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung -

    Auszug aus BayObLG, 14.01.1992 - 2 ObOWi 381/91
    Ergibt diese Überprüfung, dass Umstände vorliegen, die den Tatrichter zu zusätzlichen Ermittlungen drängten, so ist das Urteil aufzuheben (vgl. BGHSt 28, 384 (386/3871 zu § 329 StPO ).
  • OLG Frankfurt, 13.02.1974 - 1 Ss 532/73
    Auszug aus BayObLG, 14.01.1992 - 2 ObOWi 381/91
    Da erfahrungsgemäß die Geschäftsstelle auch noch kurz vor dem Termin davon verständigt wird, dass der Betroffene verhindert sei, muss sich zwar der Tatrichter vor Erlaß des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG bei der Geschäftsstelle vergewissern, ob eine dahingehende Mitteilung vorliegt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1974, 1151 und OLG Stuttgart Justiz 1981, 288).
  • OLG Bamberg, 27.01.2009 - 2 Ss OWi 1613/08

    Bußgeldverfahren: Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Richters vor einer

    Die Aufklärungspflicht gebietet es dagegen nicht, (auch) bei der allgemeinen gerichtlichen Eingangsstelle nachzuforschen, ob dort eine entsprechende Nachricht des Betroffenen eingegangen ist (Anschluss an BayObLG VRS 83, 56 und OLG Köln VRS 93, 357).

    Da erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht entsprechende schriftliche oder telefonische Mitteilungen des Betroffenen eingehen, gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht vorliegt (BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln NZV 2003, 439; OLG Düsseldorf VRS 96, 130; KK/Senge a.a.O.; Göhler a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Die Sachaufklärungspflicht gebietet es dagegen nicht, bei der Einlaufstelle nachzuforschen, ob dort ein Entschuldigungsschreiben des Betroffenen eingegangen ist, was nicht nur unter den Verhältnissen eines Großstadtgerichts eine Überspannung der Aufklärungspflicht wäre (BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln VRS 93, 357; Göhler a.a.O.).

  • KG, 20.08.2014 - 3 Ws (B) 388/14

    Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung: Pflicht des Tatrichters zur

    Da erfahrungsgemäß die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Termin davon verständigt wird, dass der Betroffene verhindert sei, muss sich der Tatrichter, wenn überraschend weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Termin erschienen sind, aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass eines Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle vergewissern, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt (vgl. BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln VRS 102, 382; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288).

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat daher grundsätzlich zu prüfen, ob der Tatrichter dieser Aufklärungspflicht nachgekommen ist (vgl. BayObLG VRS 83, 56).

    Dies wäre nicht nur unter den Verhältnissen eines Großstadtgerichts eine Überspannung der Aufklärungspflicht (vgl. BayObLG VRS 83, 56).

  • OLG Köln, 26.02.2002 - Ss 45/02

    Strafprozessordnug: rechtzeitig vor dem Termin dem Gericht übermitteltes

    Da erfahrungsgemäss die Geschäftsstelle auch noch kurz vor dem Termin davon verständigt wird, dass der Betroffene verhindert ist, gebietet es die richterliche Fürsorgepflicht, dass der Tatrichter sich vor Erlass eines Verwerfungsurteils dort (weitergehend KK OWiG-Senge, 2. Aufl., § 74 Rn 35, wonach auf den Eingang bei Gericht abzustellen sei) erkundigt, ob eine Mitteilung vorliegt (BayObLG VRS 83, 56; Senat VRS 93, 357; OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; ( vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl. § 74 Rn 31) und auch dieses Vorbringen gegebenenfalls im Urteil erörtert.
  • OLG Köln, 11.01.2002 - Ss 533/01

    Anordnung des persönlichen Erscheinens im Bußgeldverfahren; Bußgeldbescheid wegen

    Soweit mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann, das Gericht sei aufgrund bestimmter Tatsachen dazu gedrängt gewesen, den Sachverhalt näher aufzuklären (Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 48 b; BayObLG VRS 83, 56), handelt es sich hierbei der Sache nach um eine Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO, die den allgemeinen Begründungserfordernissen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) genügen muss.
  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08

    Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung im Falle der

    Da erfahrungsgemäß nicht selten noch am Terminstag bei Gericht schriftliche oder telefonische Mitteilungen über eine Verhinderung des Betroffenen eingehen, gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht vorliegt (BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf VRS 96, 130; KK/Senge a.a.O.; Göhler a.a.O. jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.06.1999 - Ss 217/99
    Wie eingangs bereits dargelegt, kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, das Gericht habe aufgrund bestimmter Tatsachen einen gegebenen Entschuldigungsgrund in seine Prüfung einbeziehen müssen oder es sei aufgrund bestimmter Tatsachen dazu gedrängt gewesen, den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufzuklären (Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 48 b; BayObLG VRS 83, 56).
  • OLG Zweibrücken, 30.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 85/21

    Angeblicher Geschwindigkeitsverstoß: Antrag auf Entbindung vom persönlichen

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es die Sachaufklärungspflicht des Tatrichters grundsätzlich nicht gebietet, bei der Einlaufstelle nachzuforschen, ob dort ein Entschuldigungsschreiben des Betroffenen eingegangen ist, was nicht nur unter den Verhältnissen eines Großstadtgerichts eine Überspannung der Aufklärungspflicht wäre (BayObLG wistra 1992, 320; Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn. 31 m.w.N.).
  • BayObLG, 11.05.1998 - 1 ObOWi 169/98

    Fehlen des Vortrags eines schlüssigen Entschuldigungsgrundes

    Für das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung kommt es nicht darauf an, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt war (BayObLG VRS 83, 56 ; KK/Senge aaO § 74 Rn. 44; für das Strafverfahren LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 329 Rn. 26).
  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 485/97
    Da erfahrungsgemäß noch kurz vor dem Hauptverhandlungstermin bei der Geschäftsstelle Äußerungen des Betroffenen und/oder des Verteidigers - etwa die Anzeige einer Verhinderung oder Verspätung - eingehen, muß der Tatrichter sich vor Erlaß eines Verwerfungsurteils dort erkundigen, ob eine Mitteilung vorliegt (Senatsentscheidung vom 19. April 1996 - Ss 33/96 B; vgl. OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart, Justiz 1981, 288; BayObLG VRS 83, 56).
  • OLG Köln, 12.03.1996 - Ss 114/96
    Diese Verfahrensrüge (vgl. hierzu BayObLG VRS 83, 56; Senatsentscheidungen VRS 70, 458 und 72, 442; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b) hat der Betroffene schon mit dem ersten Zulassungsantrag erhoben, ohne allerdings gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Tatsachen in einem Umfang vorzutragen, daß der Senat schon aufgrund dieses Vortrags - ohne Einblick in die Akten - hätte prüfen können, ob eine Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen nahegelegen und daher die gleichwohl vorgenommene Einspruchsverwerfung näherer Begründung bedurft hätte (vgl. BayObLG …
  • OLG Köln, 19.04.1996 - Ss 33/96
  • KG, 26.02.2020 - 3 Ws (B) 50/20

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Pflichten des Tatrichters vor Erlass eines

  • KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 460/14

    Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens des Betroffenen zur

  • OLG Brandenburg, 22.12.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 254/22

    Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach fernmündlicher

  • OLG Schleswig, 01.09.2005 - 2 Ss OWi 149/05

    Voraussetzungen für die Ablehnung einer Terminsverlegung bei Vorlage eines

  • KG, 05.06.2009 - 2 Ss 125/09
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